Zu prüfen ist deshalb, ob ein Zusammenhang zwischen der ab April 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit und den 2012 diagnostizierten psychischen Erkrankungen besteht. Die Beklagte verweist diesbezüglich auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 6. März 2018 (KB 18). In diesem Bericht diagnostizierte Dr. med. D._____ (u.a.) einen „Zustand nach schwer-/mittelgradig depressivem Zustand im Sommer 2012“. Dr. med. D._____ betrachtete die depressive Episode von 2012 somit als abgeschlossenes Ereignis, was gegen einen Zusammenhang mit der Erkrankung im Jahr 2017 spricht.