In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, es sei aufgrund der Angaben des Klägers, aufgrund der ihm vorliegenden Dokumentation und aufgrund des fluktuierenden Verlaufs der festgestellten Diagnosen nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen. Retrospektiv sei seit 2017 von zeitweisen relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen. Seit 2019 könne im Längsschnittverlauf von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden, wobei diese Einschränkung zum Zeitpunkt der stationären Behandlungen 100 % betragen habe (KB 23 S. 38).