Der Kläger bestreitet einen Zusammenhang zwischen der vorübergehenden erschöpfungsbedingten Depression im Jahr 2012, die zu einer zweimonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, und der Depression 2017, da er nach der Depression 2012 bis zum Schicksalsschlag 2017 wieder voll belastbar gewesen sei (Replik Rz. 13). Dr. med. B._____ habe am 5. August 2021 eine rezidivierende depressive Störung, bestehend seit 2017, diagnostiziert. Die Krankheit sei somit nach Inkrafttreten des Versicherungsvertrages am 1. Dezember 2015 entstanden. Daraus folge auch, dass die PTBS-relatierte depressive Symptomatik ab 2017 keinen -9-