Auch die rezidivierende depressive Störung habe ihren Ursprung damit vor Vertragsbeginn und sei vor Inkrafttreten der Versicherung ausgebrochen, weshalb auch hierfür keine Deckung bestehe. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung im Jahr 2012 und jener im Jahr 2017 (Duplik Rz. 13; 14). Da die fehlende Deckung nicht auf zusammenhängende Krankheiten beschränkt sei, sei ohnehin irrelevant, ob zwischen der Krankheit 2012 und 2017 ein Zusammenhang bestehe (Duplik Rz. 15).