2.6. 2.6.1. Weiter bringt die Beklagte vor, ein Zustand nach schwer/mittelgradig depressivem Zustand im Sommer 2012 sei bereits im Jahr 2018 als Diagnose aufgeführt und eine rezidivierende depressive Störung gleichzeitig in Betracht gezogen worden (Klageantwort Rz. 6, KB 5 S. 16). Echtzeitlich sei eine schwere depressive Episode bereits am 9. Oktober 2012 diagnostiziert worden (Klageantwort Rz. 6, KB 16; 17). Auch die rezidivierende depressive Störung habe ihren Ursprung damit vor Vertragsbeginn und sei vor Inkrafttreten der Versicherung ausgebrochen, weshalb auch hierfür keine Deckung bestehe.