In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine medizinische Untersuchung bzw. Behandlung oder eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags im Jahr 2015. Dies wird von der Beklagten auch nicht geltend macht. Damit ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags ausgebrochen ist.