Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt genügt das Vorliegen von Symptomen nicht, um den Ausbruch einer Krankheit im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen zu begründen (E. 2.4.4.). Folglich genügt auch der Hinweis der Beklagten auf "wahrscheinlich" bestehende erste Symptome der PTBS in der Kindheit und Jugend nicht, um den Ausbruch der Krankheit vor Inkrafttreten der Versicherung zu belegen. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine medizinische Untersuchung bzw. Behandlung oder eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertrags im Jahr 2015.