wahrscheinlich seit der Kindheit und Jugend bestanden hätten. Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns sei der Kläger bereits 38 Jahre alt gewesen, womit die PTBS vor Inkrafttreten der Versicherung ausgebrochen sei und daher keine Versicherungsdeckung dafür bestehe (Klageantwort Rz. 5).