Demnach ist entgegen den Vorbringen der Beklagten ein Ausbruch der Krankheit nicht gleichzusetzen mit dem blossen Vorliegen von Symptomen, sondern erfordert eine relevante Auswirkung in Form von medizinischer Untersuchung bzw. Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit. Versichert ist die (krankheitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch BGE 142 III 671 E. 3.8 S. 682 zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung). 2.5. Die Beklagte verweist auf das Gutachten von Dr. med. B._____, wonach erste Symptome der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung -8-