2.4.4. Zusammenfassend muss Ziffer 3 der Zusatzbedingungen nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass eine Krankheit erst dann als ausgebrochen gilt, wenn sie eine medizinische Behandlung oder Untersuchung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Demnach ist entgegen den Vorbringen der Beklagten ein Ausbruch der Krankheit nicht gleichzusetzen mit dem blossen Vorliegen von Symptomen, sondern erfordert eine relevante Auswirkung in Form von medizinischer Untersuchung bzw. Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit.