Eine weite Auslegung dieser Ziffer, wonach auch Symptome ohne Krankheitswert einen Krankheitsausbruch begründen könnten, würde diesen Zweck aushöhlen und die Deckung unverhältnismässig einschränken. Eine nach Inkrafttreten des Vertrags aufgetretene eigenständige, unabhängige Krankheit mit neuen Ursachen und Folgen, die vor Vertragsbeginn keine derartigen Folgen hatte, kann folglich nicht als ausschlussrelevant betrachtet werden (vgl. auch FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011, Rz. 2.8).