2.4.3. Nichts anderes ergibt sich aus dem Regelungszweck von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen. Diese Bestimmung, wonach Krankheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die vor Vertragsbeginn ausgebrochen sind, bezweckt die zeitliche Begrenzung des versicherten Risikos. Eine weite Auslegung dieser Ziffer, wonach auch Symptome ohne Krankheitswert einen Krankheitsausbruch begründen könnten, würde diesen Zweck aushöhlen und die Deckung unverhältnismässig einschränken.