O. Rz. 196). In diesem Kontext ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rückwärtsversicherung zu verweisen. In seiner neueren Rechtsprechung verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 VVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bei einer Versicherung gegen krankheitsbedingten Erwerbsausfall, sofern die Krankheit bis zum Vertragsschluss nie zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hatte (BGE 136 III 334 E. 3 S. 340; 142 III 671 E. 3.9; Urteil des Bundesgerichts 4A_535/2015 vom 1. Juni 2013 E. 5.2).