Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 285). Verlangt eine gesundheitliche Beeinträchtigung weder Untersuchung noch Behandlung und verursacht sie auch keine Arbeitsunfähigkeit, liegt grundsätzlich keine Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG vor. Ebenso tritt der Versicherungsfall nicht schon mit dem Entstehen, dem Ausbruch oder der Diagnose einer Krankheit ein, sondern erst im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für ein bestimmtes Krankheitsgeschehen (BGE 139 V 244 E. 3.3.1 S. 248; BGE 126 V 319 E. 4a S. 321; vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O. Rz. 196).