2.4.2. Der erste und vorliegend relevante Satz der Definition "Krankheit" der Zusatzbedingungen entspricht wörtlich derjenigen in Art. 3 Abs. 1 ATSG. Die Zusatzbedingung verweisen somit implizit auf die sozialversicherungsrechtlich etablierte Definition (vgl. BGE 142 III 671 E. 3.8 S. 682). Der Krankheitsbegriff nach Art. 3 Abs. 1 ATSG ist ein Rechtsbegriff und deckt sich nicht notwendigerweise mit dem medizinischen Krankheitsverständnis, sondern umfasst bloss einen bestimmten Ausschnitt des gesundheitlichen Geschehens, welches zum medizinischen Krankheitsbegriff gehört, nämlich ein Geschehen, das Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit begründet