Hinsichtlich der Frage, wann die vom Kläger geltend gemachte Krankheit im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen ausgebrochen ist, vertreten die Parteien jedoch ein unterschiedliches Verständnis. Der Inhalt von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen ist deshalb nachfolgend nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (E. 2.1. hiervor).