2.3. Die Massgeblichkeit der Ziffern 3 der jeweiligen Zusatzbedingungen wird von den Parteien grundsätzlich nicht infrage gestellt. Vom Kläger wird insbesondere nicht vorgebracht, er habe der Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen global zugestimmt, ohne diese zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen oder deren Tragweite zu verstehen (sog. Globalübernahme). Damit erübrigt sich eine Prüfung durch die sog. Ungewöhnlichkeitsregel (vgl. dazu BGE 148 III 57 E. 2.1.3 S. 59 f.). Hinsichtlich der Frage, wann die vom Kläger geltend gemachte Krankheit im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen ausgebrochen ist, vertreten die Parteien jedoch ein unterschiedliches Verständnis.