1.3. Der Kläger bringt dagegen vor, bei ihm sei erst nach dem Inkrafttreten der Versicherung am 1. Dezember 2015 eine leistungsbegründende Krankheit ausgebrochen (Replik Rz. 7). Er bestreitet, dass die Krankheit der PTBS bereits in seiner Kindheit und Jugend ausgebrochen sei (Replik Rz. 8). Die Diagnose habe nicht in der Kindheit und Jugend gestellt werden können, sondern erst nach den aussergewöhnlichen Belastungen katastrophalen Ausmasses im Jahr 2017 (Replik Rz. 12). -5- 1.4. Zwischen den Parteien ist damit zunächst streitig, ob die beim Kläger eingetretene Gesundheitsschädigung vom Versicherungsvertrag Police Nr. F gedeckt ist.