stehe (Klageantwort Rz. 5). Eine schwere depressive Episode sei bereits am 9. Oktober 2012 diagnostiziert worden (damals noch mittelgradig). Auch die rezidivierende depressive Störung habe ihren Ursprung vor dem Vertragsbeginn und sei vor Inkrafttreten der Versicherung aufgetreten, weshalb auch hierfür keine Deckung bestehe (Klageantwort Rz. 6). Eventualiter macht sie geltend, sie habe den Vertrag aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung im September 2021 rechtzeitig gekündigt (Klageantwort Rz. 8 ff.).