KB 23 S. 27 f.), seit 2017 von zeitweise relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Seit 2019 könne im Längsschnittverlauf in der bisherigen Tätigkeit von einer maximalen Präsenz von vier Stunden pro Tag und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden, in -4-