Im Rahmen der daraufhin aufgenommenen Therapie seien Hinweise dafür aufgekommen, dass er selbst durch seinen Vater sexuell missbraucht worden sei. Der Kläger stützt seinen Leistungsanspruch im Wesentlichen auf das von der IV- Stelle eingeholte Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. August 2021 (Klage Rz. 30 ff.; KB 23). Dieser hielt fest, dass aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1; KB 23 S. 27 f.), seit 2017 von zeitweise relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.