2. Die Beklagte sei zu verurteilen, den Kläger im Vertrag F zwischen dem 06.09.2021 und 05.09.2023 im Umfang von 75 % von der Pflicht zur Prämienzahlung zu befreien, nebst Zins zu 5 % seit 06.09.2022. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbehält, weitere Ansprüche auf Rentenleistungen und Prämienbefreiung nach dem 05.09.2023 in einem weiteren Verfahren einzuklagen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.4. Mit Duplik vom 13. September 2024 hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest.