" Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, soweit die Klage nicht abgewiesen wird." -3- 2.3. Mit Replik vom 23. August 2024 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag F zwischen dem 06.09.2021 und 05.09.2023 den Betrag von CHF 10'500.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 06.09.2022.