3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt und sich der Kläger vorbehält, weitere Ansprüche auf Rentenleistung und Prämienbefreiung nach dem 31.08.2023 in einem weiteren Verfahren einzuklagen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 30. Mai 2024 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte Folgendes: