" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger für die Erwerbsunfähigkeitsrente aus dem Vertrag F zwischen dem 01.09.2021 und 31.08.2023 den Betrag von CHF 10'500.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 31.08.2022. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, den Kläger im Vertrag F zwischen dem 01.09.2021 und 31.08.2023 im Umfang von 75 % von der Pflicht zur Prämienzahlung zu befreien, nebst Zins zu 5 % seit 31.08.2022.