Am 1. September 2019 reichte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit" ein. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 teilte die Beklage dem Kläger mit, sie werde seinen Anspruch nach Ablauf der Wartefrist von 720 Tagen prüfen. Mit Schreiben vom 21. September 2021 kündigte die Beklagte die Lebensversicherungsverträge wegen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 5. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: