1. Der 1977 geborene Kläger schloss am 27. November 2015 mit der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge (Police Nr. F [gebundene Vorsorge]; Nr. G [freie Vorsorge]) per 1. Dezember 2015 ab, mit denen jeweils ein Erlebens- und Todesfallkapital versichert wurden. Zusätzlich wurden im Vertrag betreffend die gebundene Vorsorge eine nicht indexierte Jahresrente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit, zahlbar nach einer Wartefrist von 720 Tagen, in der Höhe von Fr. 7'000.00 und eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall vereinbart. Am 1. September 2019 reichte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit" ein.