Der Arbeitnehmer ist aktivlegitimiert, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt (BGE 135 V 23 E. 3.2 S. 26 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2). 4. 4.1. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto hat die Klägerin während der Anstellung bei der Beklagten folgende (Brutto-)Löhne erwirtschaftet: -5- Fr. 30'000.00 für Juli bis Dezember 2016 Fr. 85'000.00 für das Jahr 2017 Fr. 110'493.00 für Januar bis April 2018