2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihrer Abrechnungspflicht i.S.v. Art. 66 Abs. 2 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung) aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nachgekommen ist.