1.2. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Streitigkeit i.S.v. Art. 73 Abs. 1 BVG, weshalb nicht das Arbeits-, sondern das Versicherungsgericht zur entsprechenden Beurteilung sachlich zuständig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 44/03 vom 27. August 2003 E. 4). Entsprechend konnte der Rückzug der Klage der Klägerin vor dem Arbeitsgericht (bzw. der entsprechende Abschreibungsentscheid [AB 2]) auch keine rechtskräftige Erledigung der vorliegenden Streitigkeit herbeiführen (Art. 65 ZPO e contrario i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG). -4-