1. 1.1. Die Beklagte macht vorab geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten. Zum einen liege eine res iudicata vor, da die Klägerin bereits arbeitsgerichtlich mögliche offene Beitragsforderungen geltend gemacht habe, wobei das entsprechende Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben worden sei (Klageantwort S. 3 f. Ziff. 4 mit Hinweis auf Klageantwortbeilagen [AB] 1 f.). Zum anderen habe es die Klägerin unterlassen, ihre Forderung zu beziffern (Klageantwort S. 2 f. Ziff. 3).