2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage am Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss, diese sei zu verpflichten, der Beigeladenen potentiell noch ausstehende BVG-Beiträge nachzuzahlen. 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. Mai 2023, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Replik vom 7. Juni 2023 und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2023 auf das Einreichen einer Duplik.