1. 1.1. Die Klägerin war von Juli 2016 bis April 2018 bei der Beklagten als Psychotherapeutin beschäftigt. Im Anschluss an dieses Anstellungsverhältnis fand zwischen den beiden eine rechtliche Auseinandersetzung betreffend ausstehende Löhne (bzw. Umsatzprovisionen) statt, welche mit Vergleich vom 16. April/7. Mai 2019 beendet wurde. Die Beklagte verpflichtete sich darin zur Leistung einer Schlusszahlung an die Klägerin "sowie, soweit noch nicht geschehen, auf alle Zahlungen der Jahre 2016 bis 2018 […] den BVG Anspruch zu entrichten […]".