Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.7 / nb / nl Art. 7 Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin A._____ Beklagte B._____ GmbH vertreten durch lic. iur. Luc Humbel, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 13, Postfach, 5201 Brugg AG Beigeladene C._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin war von Juli 2016 bis April 2018 bei der Beklagten als Psycho- therapeutin beschäftigt. Im Anschluss an dieses Anstellungsverhältnis fand zwischen den beiden eine rechtliche Auseinandersetzung betreffend aus- stehende Löhne (bzw. Umsatzprovisionen) statt, welche mit Vergleich vom 16. April/7. Mai 2019 beendet wurde. Die Beklagte verpflichtete sich darin zur Leistung einer Schlusszahlung an die Klägerin "sowie, soweit noch nicht geschehen, auf alle Zahlungen der Jahre 2016 bis 2018 […] den BVG Anspruch zu entrichten […]". 1.2. Am 27. November 2021 erhob die Klägerin gegen die Beigeladene des vor- liegenden Verfahrens, bei welcher sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis- ses mit der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, Klage am hiesigen Versicherungsgericht und beantragte zusammengefasst, diese sei zu ver- pflichten, die noch ausstehenden BVG-Beiträge aus ihrer Anstellung bei der Beklagten einzufordern. Das Versicherungsgericht wies diese Klage mit Urteil VKL.2021.27 vom 20. Dezember 2021 wegen fehlender Passivlegiti- mation ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage am Versicherungsgericht und beantragte sinngemäss, diese sei zu verpflichten, der Beigeladenen potentiell noch ausstehende BVG-Beiträge nachzuzahlen. 2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. Mai 2023, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. 2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Replik vom 7. Juni 2023 und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2023 auf das Einreichen einer Duplik. 2.4. Der Instruktionsrichter forderte die Beklagte mit Verfügung vom 25. Januar 2024 auf, sämtliche Lohnausweise und Lohnabrechnungen die Klägerin betreffend einzureichen. Die Beklagte stellte dem Versicherungsgericht die gewünschten Unterlagen mit Eingabe vom 30. Januar 2024 zu. -3- 2.5. Mit Schreiben ebenfalls vom 25. Januar 2024 holte der Instruktionsrichter bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Klägerin ein, welchen die Ausgleichskasse am 1. Februar 2024 einreichte. 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. März 2024 wurde die Beige- ladene im vorliegenden Verfahren beigeladen und aufgefordert, die von der Beklagten auf dem Lohn der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. April 2018 geschuldeten Beiträge zu beziffern und bekannt zu geben, welche Beiträge bereits entrichtet wurden. Die Beigeladene reichte mit Ein- gabe vom 22. März 2024 die entsprechenden Unterlagen ein und erklärte, die Beklagte habe sämtliche Beiträge die Klägerin betreffend bezahlt. 2.7. Der Instruktionsrichter forderte die Beigeladene mit Verfügung vom 10. Ok- tober 2024 zur Edition der für die Beitragsberechnung relevanten Regle- mente auf. Die Beigeladene reichte daraufhin am 23. Oktober 2024 den einschlägigen Vorsorgeplan ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beklagte macht vorab geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten. Zum einen liege eine res iudicata vor, da die Klägerin bereits arbeitsgerichtlich mögliche offene Beitragsforderungen geltend gemacht habe, wobei das entsprechende Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrie- ben worden sei (Klageantwort S. 3 f. Ziff. 4 mit Hinweis auf Klageantwort- beilagen [AB] 1 f.). Zum anderen habe es die Klägerin unterlassen, ihre Forderung zu beziffern (Klageantwort S. 2 f. Ziff. 3). 1.2. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Streitigkeit i.S.v. Art. 73 Abs. 1 BVG, weshalb nicht das Arbeits-, sondern das Versiche- rungsgericht zur entsprechenden Beurteilung sachlich zuständig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 44/03 vom 27. August 2003 E. 4). Entsprechend konnte der Rückzug der Klage der Klägerin vor dem Arbeitsgericht (bzw. der entsprechende Abschreibungsentscheid [AB 2]) auch keine rechtskräftige Erledigung der vorliegenden Streitigkeit herbeiführen (Art. 65 ZPO e contrario i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG). -4- 1.3. Aus den Rechtschriften der Klägerin geht unter Berücksichtigung der Sach- verhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 73 Abs. 2 BVG) zureichend her- vor, dass sie – soweit nicht bereits erfolgt – die Bezahlung der auf das auf- grund des Arbeitsvertrags zwischen ihr und der Beklagten ausbezahlte Sa- lär geschuldeten Pensionskassenbeiträge fordert. Im Übrigen ist für die Festsetzung der Beitragshöhe die Vorsorgeeinrichtung zuständig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG). 1.4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG) geben zu keinen Weiterungen Anlass; auf die Klage ist dem- nach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihrer Abrechnungspflicht i.S.v. Art. 66 Abs. 2 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden und vor- liegend massgebenden Fassung) aus dem Arbeitsverhältnis mit der Kläge- rin nachgekommen ist. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG sind Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr voll- endet haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'150.00 beziehen, obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versi- chert. Versichert sind nach Art. 67 BVG i.V.m. Art. 42 BVV 2 die Risiken Alter, Tod und Invalidität. Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr bei ei- nem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Arbeit- geber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeein- richtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrich- tung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG). Der Arbeitnehmer ist aktivlegitimiert, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser die Beiträge gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt (BGE 135 V 23 E. 3.2 S. 26 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2). 4. 4.1. Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto hat die Klägerin wäh- rend der Anstellung bei der Beklagten folgende (Brutto-)Löhne erwirtschaf- tet: -5- Fr. 30'000.00 für Juli bis Dezember 2016 Fr. 85'000.00 für das Jahr 2017 Fr. 110'493.00 für Januar bis April 2018 Diese Angaben decken sich (unter Herausrechnung der Ausbildungszula- gen) mit den Lohnausweisen der entsprechenden Jahre sowie den dazu- gehörigen Lohnabrechnungen (eingereicht mit Eingabe der Beklagten vom 30. Januar 2024). 4.2. Die Beigeladene teilte dem Versicherungsgericht mit Eingabe vom 22. März 2024 mit, ihr seien für die oben aufgeführten Perioden AHV-pflich- tige Jahreslöhne von Fr. 60'000.00 (2016), Fr. 85'000.00 (2017) und Fr. 331'479.00 (2018) gemeldet worden, wobei für das Jahr 2018 ein ma- ximal versicherter Jahreslohn von Fr. 300'000.00 gemäss Vorsorgeplan zur Beitragsfestsetzung herangezogen worden sei. Gestützt darauf ermittelte die Beigeladene Beiträge von Fr. 5'332.20 (2016), Fr. 14'642.40 (2017) und Fr. 17'006.80 (2018). Bezüglich der Klägerin bestünden keine Beitragsaus- stände. 4.3. Der Vorsorgeplan der Beigeladenen sieht vor, dass auf den Lohn von Ver- sicherten im (damals relevanten) Alterssegment der Klägerin Sparbeiträge von 15 % des versicherten Gehaltes sowie Risikobeiträge von 1.92 %, Bei- träge an den Sicherheitsfonds von 0.1 % und Verwaltungskosten von 0.325 % zu entrichten sind. 4.4. 4.4.1. Die Klägerin hat mit ihrer Replik eine Übersicht vom 27. Mai 2023 über aus ihrer Sicht noch ausstehende Beiträge eingereicht (vgl. Replikbeilage 3). Gemäss dieser betragen die Beiträge Fr. 10'664.40 für das Jahr 2016, Fr. 14'642.40 für das Jahr 2017 sowie (gemäss angepasstem Vorsorge- ausweis vom 18. Juli 2019) Fr. 51'020.40 für das Jahr 2018. Für das Jahr 2017 ist gemäss der fraglichen Übersicht nach Abgleich mit den Angaben der Beigeladenen vom 30. April 2020 kein Ausstand vorhanden, für 2016 seien noch Fr. 5'332.20 und für 2018 Fr. 29'761.90 ausstehend. Diese Bei- träge entsprechen jenen gemäss den (teilweise korrigierten) Vorsorgeaus- weisen 2016 vom 28. Mai 2018, 2017 vom 3. Januar 2017 und 2018 vom 18. Juli 2019 (vgl. Klagebeilagen). 4.4.2. Es besteht folglich grundsätzlich Einigkeit darüber, dass für das Jahr 2017 sämtliche Beiträge entrichtet wurden. Der Betrag von Fr. 14'642.40 deckt sich – wie erläutert – sowohl mit dem Vorsorgeausweis des -6- entsprechenden Jahres (vgl. Beschwerdebeilagen) als auch den Angaben der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren (E. 4.2. hievor). 4.4.3. Die von der Klägerin als ausstehend betrachteten Beiträge für die Jahre 2016 und 2018 finden eine Stütze in (nachträglich angepassten) Vorsorge- ausweisen der Beigeladenen (vgl. Klagebeilagen). Die Diskrepanz zwi- schen den geforderten und den von der Beigeladenen letztlich erhobenen Beiträgen lässt sich schliesslich alleine darauf zurück führen, dass die Klä- gerin ihre Berechnung auf den (maximalen) versicherten Jahreslohn ge- mäss den Vorsorgeausweisen für die fraglichen beiden Jahre abstützt, da- bei aber übersieht, dass es sich bei dieser Grösse bei unterjähriger Be- schäftigung um den auf ein Jahr hochgerechneten Lohn handelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG sowie E. 3.), die Vorsorgeausweise mithin auch für jene Zeit einen Lohn ausweisen, in welcher die Klägerin noch nicht bzw. bereits nicht mehr bei der Beklagten angestellt gewesen war. So hat die Klägerin für ihre Tätigkeit von Juli bis Dezember 2016 Fr. 30'000.00 Lohn (brutto) erhalten. Dies entspricht aufgerechnet einem Jahreslohn von Fr. 60'000.00 und wird im entsprechenden Vorsorgeaus- weis entsprechend ausgewiesen, da der Jahreslohn die Basis bspw. für Invaliden- und Todesfallleistungen bildet (vgl. dazu den von der Beigelade- nen eingereichten Vorsorgeplan). Aus der Höhe des versicherten Jahres- lohnes kann aber bei nicht ganzjährig dauerndem Anstellungsverhältnis nicht gefolgert werden, dass auf den gesamten Jahreslohn Beiträge zu ent- richten wären. Diese sind lediglich auf dem im fraglichen Jahr effektiv er- zielten versicherten (vgl. Art. 8 BVG; Vorsorgeplan der Beigeladenen) Lohn geschuldet. Entsprechend hatte die Beklagte für das Jahr 2016 Beiträge für die Monate Juli bis Dezember zu entrichten, was sie auch getan hat. Gleiches gilt auch für das Jahr 2018, in welchem die Klägerin bis Ende April für die Beklagte tätig war. Der in dieser Zeitspanne erwirtschaftete Lohn von Fr. 110'493.82 (vgl. Lohnabrechnung April 2018 abzüglich Ausbil- dungszulagen) wurde von der Beigeladenen auf einen Jahreslohn von über Fr. 330'000.00 hochgerechnet, wobei der maximale versicherte Verdienst gemäss Vorsorgeplan von Fr. 300'000.00 zur Beitragsfestsetzung heran- gezogen wurde. Die Beiträge sind jedoch lediglich für den maximal versi- cherten Lohn für die Monate Januar bis April 2018 geschuldet, sodass die Beiträge (mathematisch betrachtet) lediglich auf Fr. 100'000.00 zu entrich- ten waren (Fr. 300'000.00 / 12 Monate x 4 Monate) bzw. der von der Klä- gerin bezeichnete Betrag durch 3 (= 4/12) zu teilen ist. Diese Forderung hat die Beklagte gemäss den Angaben der Beigeladenen beglichen. -7- 4.4.4. Der Umstand, dass seitens der Beigeladenen auch Vorsorgeausweise aus- gestellt wurden, welche für die Jahre einer bloss unterjährigen Beitrags- pflicht Beiträge auf den jeweils gesamten (versicherten) Jahreslohn aus- wiesen, mag für die Klägerin ärgerlich sein und (neben anderen, sich teil- weise widersprechenden Auskünften) zu Unsicherheiten hinsichtlich der korrekt durchgeführten Abrechnung ihrer Pensionskassenbeiträge geführt haben. Letztlich erweisen sich die von der Beklagten an die Beigeladene abgelieferten Beiträge jedoch als vollständig und korrekt. Die Beklagte ist ihrer Abrechnungspflicht nach Art. 66 Abs. 2 BVG damit nachgekommen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 64 Abs. 3 VRPG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'850.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia