Da aufgrund der Substantiierungsmängel nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit der Klägerin bei der C._____ GmbH zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, entfällt eine Nachdeckung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie dies die Beklagte auf S. 11 ihrer Klageantwort unter Verweis auf Ziff. 6.10 der AVB (AB 6) behauptet, was von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu den von der Klägerin ab dem 1. Januar 2023 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen.