Sie legt denn auch vor dem Hintergrund ihrer allgemeinen Ausführungen zu generellen Empfehlungen und zu ihrer früheren Arbeitsweise nicht hinreichend dar, dass derartige Anpassungen in ihrer konkreten Tätigkeit (zumindest teilweise) nicht möglich gewesen wären. Insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin (unbestrittenermassen) nach eigenen Behauptungen zumindest zur Beaufsichtigung von Drittpersonen bei der Durchführung der Nothelferkurse in der Lage war (Rz. 15 der begründeten Klage und Replik, Rz.