4.3.4. In der Folge unterliess die anwaltlich vertretene Klägerin eine Substantiierung bezüglich der Art der hier in Frage stehenden Tätigkeit, der Arbeitszeit und deren Aufteilung sowie der Arbeitsunfähigkeit respektive der konkreten Auswirkungen der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen in dieser bisherigen Tätigkeit. So gab sie – abweichend von ihren bisherigen Behauptungen – an, die Wochenarbeitszeit habe "je nach Bedarf 21, 22 oder auch mehr Stunden betragen" (Replik, Rz. 9). Ferner räumte sie ein, dass "im Arbeitsvertrag die Funktion der Nothelferinstruktorin nicht erwähnt", diese jedoch "die zentrale Tätigkeit der Klägerin" gewesen sei.