Lebensrettende Sofortmassnahmen würden nur einen geringen Teil der Kursinhalte ausmachen (Klageantwort, S. 6 f. und S. 8). Die Klägerin habe ferner im Februar und März 2022 eine Drittperson bei der Durchführung der Nothelferkurse beaufsichtigt (Klageantwort, S. 7). Ausgehend von der Beurteilung von Dr. med. D._____ sei zudem davon auszugehen, dass die Klägerin mit gewissen Massnahmen wie beispielsweise dem Unterlegen eines Kissens beim Knien keine Einschränkungen bei der Instruktion im Rahmen der Nothelferkurse zu gewärtigen habe. Für Bürotätigkeiten bestehe – auch unter Berücksichtigung der weiteren geltend gemachten Beschwerden – keine Einschränkung (Klageantwort, S. 8 f.).