Im Rahmen der Ausbildung zur Nothilfeinstruktorin würden die Teilnehmenden von der vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) akkreditierten Ausbildungsinstitution angehalten, die Beurteilung der Patienten und die lebensrettenden Sofortmassnahmen realitätsnah am Boden, d.h. in knieender oder kauernder Haltung, durchzuführen. Dies habe sich für die Klägerin wegen seit etwa Oktober 2021 bestehender rechtsseitiger Kniebeschwerden und insbesondere Implantation einer Knietotalendoprothese als ungünstig erwiesen (Rz. 12 ff. der begründeten Klage). In der Folge sei es nicht zu einer Beschwerdebesserung gekommen. Insbesondere hätten Gehen und Stehen weiterhin zu Schmerzen geführt (Rz.