10 f. der begründeten Klage). Bei der Tätigkeit als Nothilfeinstruktorin müsse sie am ersten Kurstag drei Stunden stehen und am zweiten Kurstag sieben Stunden kauern, knien und stehen. Im Rahmen der Ausbildung zur Nothilfeinstruktorin würden die Teilnehmenden von der vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) akkreditierten Ausbildungsinstitution angehalten, die Beurteilung der Patienten und die lebensrettenden Sofortmassnahmen realitätsnah am Boden, d.h. in knieender oder kauernder Haltung, durchzuführen.