4.3.2. Die Klägerin legt dar, anfänglich als Allrounderin für die C._____ GmbH tätig gewesen zu sein, im Jahr 2021 eine Ausbildung zur Nothilfeinstruktorin absolviert und anschliessend mit der C._____ GmbH einen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben sowie für diese in einem Pensum von 22 Wochenstunden "im überwiegenden Teil der Arbeitszeit Nothelferkurse" erteilt zu haben. Vorgeschrieben sei eine Kursdauer von insgesamt zehn Stunden, wobei die Unterrichtsdauer am ersten Tag drei und am Folgetag – unterbrochen von einer Pausenstunde – sieben Stunden betrage (Rz. 10 f. der begründeten Klage).