4.2. 4.2.1. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin im Zeitraum vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig war. Auch wenn die Beklagte unbestrittenermassen bis am 25. September 2022 Taggelder ausbezahlt hatte, hat die Klägerin somit zu beweisen, dass sie (weiterhin) krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 Anspruch auf weitere Taggelder hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2. hiervor).