4. 4.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen für die Zeit vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 insbesondere unter Verweis auf diverse Arztberichte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt vor, während dieser Zeit (zumindest für die hier in Frage stehende Tätigkeit bei der C._____ GmbH) vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet im Speziellen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 4. November 2022 (Klagebeilage [KB] 18) und vom 25. Juni 2023 (AB 8).