2. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 2. Februar 2016 in Klageantwortbeilage [AB] 5). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen -4- Versicherungsbedingungen in ihrer Ausgabe 2016 (AVB in AB 6; vgl. zum Ganzen Klageantwort, S. 2 f., und Replik, Rz. 4).