1. Die Klägerin fordert von der Beklagten (nach unumstritten zulässiger Klageänderung; vgl. Art. 227 ZPO) zuletzt für die Periode vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 30'091.95 zuzüglich Verzugszinsen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Klägerin für die fragliche Periode respektive über den 25. September 2022 hinaus Anspruch auf Taggelder hat.