2.4. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.5. Mit Replik vom 29. September 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Taggelder für den Zeitraum vom 26.09.2022 bis 29.09.2023 im Betrag von insgesamt CHF 30'091.95 nebst 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.6. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verurkundete die Klägerin verschiedene Arztberichte. 2.7. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 22. Dezember 2023 an ihren Rechtsbegehren fest.