"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder für den Zeitraum vom 26.09.2022 bis 27.02.2023 im Betrag von insgesamt CHF 12'640,25 nebst 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu bezahlen. 2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Klägerin die bis zum Verhandlungstermin fällig gewordenen Taggelder vor Schranken einklagen wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. März 2023 wurde ein Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, ihre Klage innert einer Frist von 30 Tagen zu begründen.