Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2023.6 / sb / ks Art. 37 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Frank Goecke, Fürsprecher, Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich Beklagte B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend VVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin war vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 bei der C._____ GmbH, Zürich, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Be- klagten kollektiv krankentaggeldversichert. Diese richtete der Klägerin ab dem 17. Januar 2022 wegen der Folgen rechtsseitiger Kniebeschwerden Krankentaggelder aus, welche sie mit Schreiben vom 15. September be- ziehungsweise vom 13. Dezember 2022 per 25. September 2022 ein- stellte. 2. 2.1. Mit unbegründeter Klage vom 27. Februar 2023 stellte die Klägerin fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder für den Zeit- raum vom 26.09.2022 bis 27.02.2023 im Betrag von insgesamt CHF 12'640,25 nebst 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu bezahlen. 2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Klägerin die bis zum Verhand- lungstermin fällig gewordenen Taggelder vor Schranken einklagen wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. März 2023 wurde ein Schrif- tenwechsel angeordnet und der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt, ihre Klage innert einer Frist von 30 Tagen zu begründen. 2.3. Mit begründeter Klage vom 19. April 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder für den Zeit- raum vom 26.09.2022 bis 19.04.2023 im Betrag von insgesamt CHF 16'799,30 nebst 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu bezahlen. 2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Klägerin sich vorbehält, die bis zum Verhandlungstermin fällig gewordenen Taggelder vor Schranken einzuklagen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" -3- 2.4. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2.5. Mit Replik vom 29. September 2023 stellte die Klägerin folgende Rechts- begehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Taggelder für den Zeitraum vom 26.09.2022 bis 29.09.2023 im Betrag von insgesamt CHF 30'091.95 nebst 5 % Zins ab mittlerem Verfall zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 2.6. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 verurkundete die Klägerin verschiedene Arztberichte. 2.7. Die Beklagte hielt mit Duplik vom 22. Dezember 2023 an ihren Rechtsbe- gehren fest. 2.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Par- teien darüber informiert, dass eine Verhandlung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts für nicht notwendig erachtet werde und sie gebeten würden, mitzuteilen, ob sie auf die Durchführung einer Hauptver- handlung verzichteten. Mit Eingaben vom 18. und 25. April 2024 teilten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin fordert von der Beklagten (nach unumstritten zulässiger Kla- geänderung; vgl. Art. 227 ZPO) zuletzt für die Periode vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 die Zahlung von Taggeldern von insgesamt Fr. 30'091.95 zuzüglich Verzugszinsen. Zwischen den Parteien ist umstrit- ten, ob die Klägerin für die fragliche Periode respektive über den 25. Sep- tember 2022 hinaus Anspruch auf Taggelder hat. 2. Die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin hat nach übereinstimmenden Parteivorbringen bei der Beklagten eine kollektive Krankentaggeldversi- cherung nach VVG abgeschlossen (vgl. die Police vom 2. Februar 2016 in Klageantwortbeilage [AB] 5). Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die allgemeinen -4- Versicherungsbedingungen in ihrer Ausgabe 2016 (AVB in AB 6; vgl. zum Ganzen Klageantwort, S. 2 f., und Replik, Rz. 4). 3. 3.1. Krankentaggeldversicherungen nach VVG werden in ständiger bundesge- richtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (Urteile des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1 und 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1). Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach VVG sind privatrechtlicher Natur. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 243 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 7 ZPO sowie BGE 138 III 558 E. 3.2 S. 560 f.). 3.2. In Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche- rung nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um die beschränkte beziehungsweise soziale Untersuchungsmaxime. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Ge- richt hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendi- gen Behauptungen aufgestellt und die dazugehörigen Beweismittel be- zeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten von sich aus zu durch- forsten, um Beweismittel zugunsten einer Partei zu suchen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576 mit Hinweisen). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Be- weislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242 und 130 III 321 E. 3.1 S. 323). -5- 3.3.2. Nach dieser erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begüns- tigte – die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be- rechtigen (bspw. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Er- eignisses gemäss Art. 14 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht, wenn der Versicherer zu- nächst Taggeldleistungen ausbezahlt hat (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). Im Falle der Beweislosigkeit trägt nicht die Versicherung, sondern die ver- sicherte Person die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). 3.4. 3.4.1. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend. Im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clau- sus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1 S. 436). Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). Weiter stellen auch Arztzeugnisse, fach- ärztliche Berichte und dergleichen, beweisrechtlich betrachtet, blosse Par- teigutachten dar, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24 und 140 III 24 E. 3.3.3 S. 29). 3.4.2. Im Zivilprozess müssen nur bestrittene Tatsachenbehauptungen bewiesen werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beein- flusst insofern den erforderlichen Detailierungsrad einer Bestreitung. Je de- taillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet wer- den, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzel- nen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter ein Parteivortrag ist, desto hö- her sind demnach die Anforderungen an eine hinreichende Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung, pauschale Bestreitungen reichen indes nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Parteibehaup- -6- tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht. Die Gegenpartei ist vielmehr zur Darlegung gehalten, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei rechtsgenüglich bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibe- hauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nach- gewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). 4. 4.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen für die Zeit vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 insbesondere unter Verweis auf diverse Arztbe- richte einen Anspruch auf Krankentaggelder geltend und bringt vor, wäh- rend dieser Zeit (zumindest für die hier in Frage stehende Tätigkeit bei der C._____ GmbH) vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Beklagte bestreitet im Speziellen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im relevan- ten Zeitraum gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D._____, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, für Rheumatologie sowie für Physikali- sche Medizin und Rehabilitation vom 4. November 2022 (Klagebeilage [KB] 18) und vom 25. Juni 2023 (AB 8). 4.2. 4.2.1. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682). Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin im Zeitraum vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig war. Auch wenn die Beklagte unbestrittenermassen bis am 25. September 2022 Tag- gelder ausbezahlt hatte, hat die Klägerin somit zu beweisen, dass sie (wei- terhin) krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und daher vom 26. September 2022 bis 29. September 2023 Anspruch auf weitere Taggelder hatte (vgl. zum Ganzen E. 3.3.2. hiervor). 4.2.2. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 und 123 III 183 E. 3e S. 188; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3). Der Behauptungslast ist Ge- nüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, die unter die massgeblichen Nor- men zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvor- -7- trag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Pro- zessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiie- rungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, son- dern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis ange- treten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteile des Bundesge- richts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1 und 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4). 4.3. 4.3.1. Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im hier relevanten Zeitraum. Die Klägerin trifft damit nach dem Dargelegten eine Substantiierungslast und sie hat umfassend darzulegen, inwiefern sie die geltend gemachte Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit ein- schränkte. 4.3.2. Die Klägerin legt dar, anfänglich als Allrounderin für die C._____ GmbH tätig gewesen zu sein, im Jahr 2021 eine Ausbildung zur Nothilfeinstrukto- rin absolviert und anschliessend mit der C._____ GmbH einen Arbeitsver- trag geschlossen zu haben sowie für diese in einem Pensum von 22 Wo- chenstunden "im überwiegenden Teil der Arbeitszeit Nothelferkurse" erteilt zu haben. Vorgeschrieben sei eine Kursdauer von insgesamt zehn Stun- den, wobei die Unterrichtsdauer am ersten Tag drei und am Folgetag – unterbrochen von einer Pausenstunde – sieben Stunden betrage (Rz. 10 f. der begründeten Klage). Bei der Tätigkeit als Nothilfeinstruktorin müsse sie am ersten Kurstag drei Stunden stehen und am zweiten Kurstag sieben Stunden kauern, knien und stehen. Im Rahmen der Ausbildung zur Nothil- feinstruktorin würden die Teilnehmenden von der vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) akkreditierten Ausbildungsinstitution angehalten, die Beurteilung der Patienten und die lebensrettenden Sofortmassnahmen re- alitätsnah am Boden, d.h. in knieender oder kauernder Haltung, durchzu- führen. Dies habe sich für die Klägerin wegen seit etwa Oktober 2021 be- stehender rechtsseitiger Kniebeschwerden und insbesondere Implantation einer Knietotalendoprothese als ungünstig erwiesen (Rz. 12 ff. der begrün- deten Klage). In der Folge sei es nicht zu einer Beschwerdebesserung ge- kommen. Insbesondere hätten Gehen und Stehen weiterhin zu Schmerzen geführt (Rz. 16 ff. der begründeten Klage). Sitzende Tätigkeiten seien in- des seitens der behandelnden Ärzte im August 2022 als "vollzeitig möglich" beurteilt worden (Rz. 19 der begründeten Klage). Nach wie vor habe damit eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Nothilfeinstruktorin bestan- den, welche konstant Stehen, Knien und Kauern notwendig mache, was -8- der Klägerin indes "nicht oder nur kurzzeitig" möglich sei (Rz. 19 der be- gründeten Klage). Aufgrund einer durch die Kniebeschwerden bedingten Fehlbelastung beim Gehen und Stehen hätten sich zudem Beschwerden im Rücken und schliesslich multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden entwickelt (Rz. 20 ff. der begründeten Klage). 4.3.3. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Klägerin sei lediglich wäh- rend 21 Wochenstunden für die C._____ GmbH tätig gewesen. Ihre Arbeit habe zudem neben dem Erteilen von Nothelferkursen insbesondere auch Büroarbeiten respektive Allrounderaufgaben umfasst (Klageantwort, S. 2, S. 4 und S. 6). Es treffe nicht zu, dass die Klägerin am ersten Kurstag drei Stunden stehen und am zweiten Kurstag sieben Stunden kauern, knien und stehen müsse. Lebensrettende Sofortmassnahmen würden nur einen ge- ringen Teil der Kursinhalte ausmachen (Klageantwort, S. 6 f. und S. 8). Die Klägerin habe ferner im Februar und März 2022 eine Drittperson bei der Durchführung der Nothelferkurse beaufsichtigt (Klageantwort, S. 7). Aus- gehend von der Beurteilung von Dr. med. D._____ sei zudem davon aus- zugehen, dass die Klägerin mit gewissen Massnahmen wie beispielsweise dem Unterlegen eines Kissens beim Knien keine Einschränkungen bei der Instruktion im Rahmen der Nothelferkurse zu gewärtigen habe. Für Bürotä- tigkeiten bestehe – auch unter Berücksichtigung der weiteren geltend ge- machten Beschwerden – keine Einschränkung (Klageantwort, S. 8 f.). 4.3.4. In der Folge unterliess die anwaltlich vertretene Klägerin eine Substantiie- rung bezüglich der Art der hier in Frage stehenden Tätigkeit, der Arbeitszeit und deren Aufteilung sowie der Arbeitsunfähigkeit respektive der konkreten Auswirkungen der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen in dieser bisherigen Tätigkeit. So gab sie – abweichend von ihren bisheri- gen Behauptungen – an, die Wochenarbeitszeit habe "je nach Bedarf 21, 22 oder auch mehr Stunden betragen" (Replik, Rz. 9). Ferner räumte sie ein, dass "im Arbeitsvertrag die Funktion der Nothelferinstruktorin nicht er- wähnt", diese jedoch "die zentrale Tätigkeit der Klägerin" gewesen sei. Ne- ben der Instruktion sei noch "ein kleiner Anteil" der Arbeitszeit auf andere Tätigkeiten entfallen (Replik, Rz. 2 und Rz. 19). Damit ist mangels Konkre- tisierung nicht substantiiert, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Aus- mass ausgeübt worden sein sollen. Ähnliches gilt auch bezüglich der Ar- beitsunfähigkeit. Hier wiederholt die Klägerin im Wesentlichen lediglich in zusammenfassender und allgemeiner Weise unter Verweis auf die begrün- dete Klage vom 19. April 2023, dass sie "in guten Treuen davon ausgehen" durfte, für die Tätigkeit als Nothelferinstruktorin arbeitsunfähig zu sein (Replik, Rz. 7). Weiter übt sie in genereller Weise Kritik an der Beurteilung von Dr. med. D._____ (Replik, Rz. 14 und Rz. 26). Sie habe "mehrere Kurse im Rettungswesen absolviert", wobei die "Kursteilnehmenden […] von den Instruktoren immer dazu aufgefordert" worden seien, "realitätsnah -9- zu arbeiten, d.h. in knieender oder kauernder Stellung". Die angehenden Instruktoren seien zudem angehalten worden, "ihre Unterweisung stehend zu geben" (Replik, Rz. 18). Eine eigentliche Substantiierung fehlt damit. Insbesondere geht die Klägerin nicht vertieft auf die genügend bestimmte Bestreitung der Beklagten ein, wonach der Klägerin die Ausübung der Tä- tigkeit als Nothilfeinstruktorin mit gewissen Anpassungen uneingeschränkt möglich (gewesen) sei. Sie legt denn auch vor dem Hintergrund ihrer allge- meinen Ausführungen zu generellen Empfehlungen und zu ihrer früheren Arbeitsweise nicht hinreichend dar, dass derartige Anpassungen in ihrer konkreten Tätigkeit (zumindest teilweise) nicht möglich gewesen wären. Insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die Klägerin (unbe- strittenermassen) nach eigenen Behauptungen zumindest zur Beaufsichti- gung von Drittpersonen bei der Durchführung der Nothelferkurse in der Lage war (Rz. 15 der begründeten Klage und Replik, Rz. 20) sowie (neben der hier in Frage stehenden Tätigkeit) mindestens zwischenzeitlich als Zu- stellungsbeamtin eines Betreibungsamtes und Betreuungsassistentin in ei- ner Schule tätig war (Rz. 19 und Rz. 26 der begründeten Klage), wäre auf- grund der Vorbringen der Beklagten eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Darstellung der von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen anhand der konkreten Tätigkeit notwendig gewesen. 4.4. Zusammengefasst kann über die Art der (hier relevanten) bisherigen Tätig- keit der Klägerin, deren Arbeitszeit und der Arbeitsunfähigkeit respektive der konkreten Auswirkungen der von der Klägerin geltend gemachten ge- sundheitlichen Einschränkungen in ihrer bisherigen Tätigkeit mangels Sub- stantiierung kein Beweis abgenommen werden. Dies gilt zumindest für den Zeitraum bis zum (zwischen den Parteien nicht umstrittenen) Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C._____ GmbH per 31. Dezem- ber 2022 (vgl. KB 3). Da aufgrund der Substantiierungsmängel nicht vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit der Klägerin bei der C._____ GmbH zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden kann, entfällt eine Nachdeckung für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie dies die Beklagte auf S. 11 ihrer Klageantwort unter Verweis auf Ziff. 6.10 der AVB (AB 6) behauptet, was von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Es erübrigen sich daher Weiterungen zu den von der Klägerin ab dem 1. Januar 2023 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO). - 10 - 5.3. Ausgangsgemäss werden die Prozesskosten, zu welchen die Parteient- schädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), der unterliegenden Partei auf- erlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Hin- blick darauf, dass auf Seiten der Beklagten eine bei ihr angestellte Juristin prozessiert, hat die Klägerin der Beklagten eine pauschale Umtriebsent- schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen. Die Beschwer- deschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweis- mittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 2. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner