1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Beigeladenen für den Kläger den Betrag von Fr. 3'352.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 31. Oktober 2014 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten -8-