4. Nach dem Gesagten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Beigeladenen für den Kläger Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 3'352.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 31. Oktober 2014 nachzuzahlen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.2. Mangels eines entsprechenden Antrags ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 105 ZPO; vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 6 zu Art. 105 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: